Informatives über Pflegestufen

Gesetzliche Grundlagen

Das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI ) behandelt die Leistungen der Pflegeversicherung.
Dies sind Leistungen, die eine Person erhält, die in eine Pflegestufe eingestuft ist. (Alle Angaben ohne Gewähr).

Wer kommt in eine Pflegestufe?

SGB XI15

Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

  1. Pflegbedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
  2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftig)
  3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftig).

Kriterien in Zeit gerechnet

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt

 

  1. In der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen
  2. In der Pflegestufe II mindestens 3 Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen
  3. In der Pflegstufe III mindestens 5 Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens  4 Stunden entfallen.

Pflegegeld gibt es als Pflegeleistung

SGB XI §36

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung ( häusliche Pflegehilfe ).

  1. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 440 Euro.
  2. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1040 Euro.
  3. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1510 Euro.

SGB XI §37

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen


Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem entsprechend die erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstellt.


Das Pflegegeld beträgt pro Kalendermonat:


  1. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I - 225 Euro
  2. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II - 430 Euro
  3. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe III - 685 Euro

SGB XI §38


Kombination von Geldleistung und Sachleistung ( Kombinationsleistung )

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld.